Per 01.08.2020 tritt die Änderung der Revision des Familienzulagengesetzes in Kraft. Link

 

Wichtigste Änderung ist, dass Kinder in Ausbildung bereits ab dem vollendeten 15. Altersjahr Anspruch auf die höhere Ausbildungszulage haben. Ob ein Kind Anspruch hat, muss individuell abgeklärt werden. In den Lohnstammdaten müssen keine Anpassungen vorgenommen werden. Erhält ein Kind die Zulage ab dem vollendeten 15. Altersjahr, muss das 'Ausbildungszulage ab'-Datum in der Kindertabelle manuell angepasst werden.