Bei Mitarbeitenden, welche quellensteuerpflichtig und in einer Partnerschaft sind, müssen ab dem Januar 2019 die sogenannten "Partnerangaben" komplett und vor dem Lohn abrechnen und Quellensteuer melden (ELM) erfasst sein. Aktuell ist eine Übergangslösung aktiv, welche diese Angaben nur für neu eingetretene Mitarbeitende verlangt. Ab dem 1. Januar 2019 müssen diese Angaben bei sämtlichen quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden komplett vorhanden sein, sofern der Mitarbeitende verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebt. Relevant für die Prüfung ist der QST Tarif, beispielsweise "C-Doppelverdienende".
Die Angaben finden Sie auf der Personalkarte des Mitarbeitenden im Register "Privat". Klicken Sie auf die drei Punkte hinter dem Namen des Partners. Es müssen sämtliche Felder gepflegt werden. Anbei einige Ergänzungen:
- Sozialversicherungsnummer: Sollte diese unbekannt sein, können Sie auch das Geburtsdatum des Partners angeben (TT.MM.JJJJ)
- Die Felder "Einkommen" und "Beschäftigung" sind Auswahlfelder; es müssen keine Beträge erfasst werden
- Sollte der Partner im Ausland beschäftigt sein, wählen Sie den Kanton "EX"
Wichtig ist, dass diese Angaben vor dem Abrechnen des ersten Lohnlaufes im Jahr 2019 komplett erfasst sind, da diese Informationen mit dem Lohnlauf fix geschrieben werden. Im geschützten Bereich auf unserer Homepage finden Sie im Register "Info" / "Allgemeine Informationen" ein entsprechendes Formular, welches Sie bei der Erhebung der Daten unterstützt. Beim Download erhalten Sie das Formular automatisch in sechs Sprachen (DE, FR, IT, EN, ES, PT). Die deutschsprachige Version finden Sie untenstehend.
Falls Fragen oder Unklarheiten auftauchen, kontaktieren Sie bitte Ihren NAV-Partner oder den SwissSalary Support:
Mail+41 31 950 07 77
Die entsprechende Legitimation für die Einholung der Daten durch die Arbeitgebenden bei den Arbeitnehmenden findet sich im Art. 136 DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Speziell beachtet werden soll, dass auch Meldungen von Mutationen des Partners vorgenommen werden müssen. So ist eine Änderung der Arbeitstätigkeit oder des Zivilstands unter Angabe des vollständigen Datensatzes zu melden. Die Mitarbeitenden sind darauf hinzuweisen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen müssen.
Auf die Erhebung der Partnerdaten kann nur in folgenden Fällen verzichtet werden: Verwaltungsratshonorare an Personen mit Wohnsitz im Ausland, geldwerte Leistungen aus Mitarbeiterbeteiligungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland und Sondervereinbarung mit Frankreich.
Checkliste Quellensteuerpflichtige_DE