FAQ Archiv

vergangene häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie vergangene Frequently Asked Questions (FAQs). Die Inhalte werden nicht mehr aktualisiert und können deshalb überholte Informationen enthalten.



Kurzarbeit COVID-19

Es ist kein Bericht für die Abrechnung der COVID-19 Kurzarbeit eingerichtet. Von der Verwendung des Standard-Berichts, welcher Bestandteil des Plus-Moduls ist, wird abgeraten.
Wir empfehlen pro Abrechnungsperiode die Lohnartenliste A4Q zu generieren. Es können dabei die Filter auf ALV-Lohn; Rückstellung 13. Monatslohn und für die erfassten Kurzarbeitsstunden gesetzt werden. Beträge sind als Werte, Stunden als Menge auszuwerten. Die weitere Verarbeitung muss anschliessend im Excel manuell vorgenommen werden.
Die Taggeldzahlungen der COVID-19 Kurzarbeit werden ausschliesslich in der Finanzbuchhaltung verarbeitet. Mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren wird kein Taggeldansatz pro Mitarbeiter ausgewiesen. Die Erfassung pro Mitarbeiter ist nicht nötig, da keine Sozialversicherungs-Basen korrigiert werden müssen.
Ergänzung zum normalen Manual 13. Monatslohn für die Abwicklung des 13. Monatslohnes mit der Kurzarbeit.

Massgebend sind die gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Grundlagen. Wir können nicht dahingehend beraten, welche Grundlage gilt und unterstützen bei der Ausführung. Auf die Pflichtigkeiten für die einzelnen Sozialversicherungen oder Steuern wird nachfolgend nicht eingegangen.

Für die leichtere Verständlichkeit wird nur die Verarbeitung des 13. Monatslohnes beschrieben. Für einen allfälligen 14. Monatslohn gelten die nachfolgenden Ausführungen sinngemäss.

Es gibt verschiedene Einrichtungen in den Lohnarten, die für den 13. Monatslohn massgebend sind. Wichtig ist, dass nie beide Einrichtungen aktiv sein dürfen. Entweder wählt man Ansatz inkl. 13./14. Monatslohn (im Register Allgemein) oder Anteil 13. Monatslohn (im Register Pflichtigkeiten).

  • Basis für die Sozialversicherungen soll der Jahreslohn sein (Bsp. Jahreslohnvereinbarung mit Auszahlung in 13 Teilen)
    • Ungekürzten, vollen 13. Monatslohn auszahlen:
      • Anteil 13. Monatslohn (Register Pflichtigkeiten): Bei (KAE-) reduzierenden Lohnarten nicht aktivieren bei der Berechnung oder Auszahlung des 13. Monatslohnes. Ob dies bei der bisherigen Lohnverarbeitung von (KAE-) reduzierenden Lohnarten aktiv war oder nicht, ist nicht relevant. Es würde lediglich zu Abweichungen zwischen Rückstellungsbetrag und Auszahlungsbetrag führen.
      • Ansatz inkl. 13./14. Monatslohn (Register Allgemein): Sollte nicht aktiviert gewesen sein bei den vorgenommen Lohnverarbeitungen mit (KAE-) reduzierenden Lohnarten, ansonsten wäre die Reduktion des Anteils 13. Monatslohn bereits erfolgt und müsste nun manuell korrigiert werden.
    • Basis für Sozialversicherungen / Steuern 100 %; Auszahlung gekürzt auf 80 %:
      • Bei der bisherigen Lohnverarbeitung mit Lohnreduktion aufgrund KAE: Für die (KAE-) reduzierenden Lohnarten war Ansatz inkl. 13./14. Monatslohn (Register Allgemein) aktiviert: Die Kürzung des Anteils 13. Monatslohn ist mit dem Lohnabzug bereits erfolgt. Nun kann der volle 13. Monatslohn abgerechnet werden.
      • War bei der bisherigen Lohnverarbeitung mit Lohnreduktion aufgrund KAE Ansatz inkl. 13./14. ML (Register Allgemein) nicht aktiviert, ist nun eine manuelle Korrekturmassnahme nötig:
        • 2 neue Lohnarten, 1x mit Pflichtigkeiten für Sozialversicherungen und Steuern, 1x ohne Pflichtigkeiten Einrichtung mit Folgelohnart möglich (ähnlich wie bei Taggeldlohnarten mit Lohnfortzahlung, Kontierung wie 13. Monatslohn)
        • Auswertung der abgerechneten (KAE-) reduzierenden Lohnarten
        • Betrag für die zwei Lohnarten (1x positiv, 1x negativ) rapportieren, so dass die Sozialversicherungen / Steuern abgerechnet werden, aber keine Auszahlung erfolgt
        • Anteil 13. ML (Register Pflichtigkeiten) für die (KAE-) reduzierenden Lohnarten aktiv -> Kürzung für Berechnung / Auszahlung
  • Basis 80 %; Auszahlung 80 %:
    • Für (KAE-) reduzierenden Lohnarten wird Anteil 13. Monatslohn (Register Pflichtigkeiten) aktiviert. Ob dies bei der bisherigen Lohnverarbeitung von (KAE-) reduzierenden Lohnarten aktiv war oder nicht, ist nicht relevant. Es würde lediglich zu Abweichungen zwischen Rückstellungsbetrag und Auszahlungsbetrag führen.

Ergänzung Dezember 2022: Die Swissdec Richtlinien, Kapitel 8.2.3.3, sehen vor:

Spezialfall Kurzarbeit:
Die KAE werden mit ELM in Ziff. 1 ausgewiesen und erfordern folgende Bemerkung: "Kurzarbeitsentschädigung in Ziffer 1 enthalten". 


Mit dieser Handhabung entfällt ein Ausweisen des Betrags in der Ziffer 7. 

 

Generell wird gemäss der offiziellen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises die Kurzarbeitsentschädigung in der Ziffer 7 «andere Leistungen» aufgeführt.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Anzugeben sind alle Leistungen der obligatorischen ALV sowie anderer zusätzlicher Lohnausfallversicherungen, die durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden (z. B. Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen sowie Einarbeitungszuschüsse der ALV);
Randziffer 34

Lohnausweis (admin.ch)

Diese Regelung stammt jedoch aus der Zeit, in welcher die Kurzarbeitsentschädigung für jeden einzelnen Mitarbeitenden beantragt und abgerechnet wurde. Somit konnte der Betrag pro Mitarbeitenden genau definiert und im Lohnausweis korrekt ausgewiesen werden.

In der aktuellen Phase wird bei der Kurzarbeit, wenn Sie im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 stehen, ein gekürztes summarisches Antrags- und Entschädigungsverfahren angewendet. In diesem Fall wird die Kurzarbeitsentschädigung für Betriebsteile oder den gesamten Betrieb beantragt und ausgerichtet. Eine Aufteilung der Entschädigung pro Mitarbeitenden ist daher nicht genau möglich.

Diverse kantonale Steuerbehörden verlangen jedoch, dass einerseits in der Ziffer 7 die Beträge pro Mitarbeitenden aufgelistet und andererseits die Anzahl Kurzarbeitstage in der Ziffer 15 «Bemerkungen» festgehalten werden sollen. Die erhaltene Kurzarbeitsentschädigung soll in Ziffer 7 im Verhältnis der ausgefallenen Löhne auf die Mitarbeitenden prozentual verteilt werden und die Differenz in der Ziffer 1 des Lohnausweises ausgeglichen werden.

Aus unserer Sicht führt dieses Vorgehen zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, da eine korrekte Aufteilung aufgrund des summarischen Antragsverfahren nicht möglich ist. Sprechen Sie sich daher zwingend mit Ihrer Steuerbehörde ab, wie das für Sie korrekte Vorgehen ist. Wir empfehlen, in der Ziffer 15 des Lohnausweises die Bemerkung im folgenden Sinne zu erfassen:

Anzahl Tage Kurzarbeit: 15

Die Lohnfortzahlung ist in Ziffer 1 erfasst.

Bemerkungen können Sie entweder vor dem letzten Lohnlauf auf der Personalkarte der Mitarbeitenden erfassen oder nach dem Lohnlauf in der Lohnlaufliste in den Spalten «Bemerkungstext» und «Bemerkungstext 2». Entscheidend für den Lohnausweis ist der letzte Lohnlauf des entsprechenden Jahres.

Wichtig: Das ist eine Vorgehensweise, die nicht mit den kantonalen oder der eidgenössischen Steuerverwaltung abgesprochen ist. Klären Sie die Situation auf jeden Fall mit Ihrer Ansprechperson bei der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung. Eine Haftung durch SwissSalary Ltd. ist in jedem Fall ausgeschlossen.