Ergänzung Dezember 2022: Die Swissdec Richtlinien, Kapitel 8.2.3.3, sehen vor:
Spezialfall Kurzarbeit:
Die KAE werden mit ELM in Ziff. 1 ausgewiesen und erfordern folgende Bemerkung: "Kurzarbeitsentschädigung in Ziffer 1 enthalten".
Mit dieser Handhabung entfällt ein Ausweisen des Betrags in der Ziffer 7.
Generell wird gemäss der offiziellen Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises die Kurzarbeitsentschädigung in der Ziffer 7 «andere Leistungen» aufgeführt.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Anzugeben sind alle Leistungen der obligatorischen ALV sowie anderer zusätzlicher Lohnausfallversicherungen, die durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden (z. B. Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen sowie Einarbeitungszuschüsse der ALV);
Randziffer 34
Lohnausweis (admin.ch)
Diese Regelung stammt jedoch aus der Zeit, in welcher die Kurzarbeitsentschädigung für jeden einzelnen Mitarbeitenden beantragt und abgerechnet wurde. Somit konnte der Betrag pro Mitarbeitenden genau definiert und im Lohnausweis korrekt ausgewiesen werden.
In der aktuellen Phase wird bei der Kurzarbeit, wenn Sie im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 stehen, ein gekürztes summarisches Antrags- und Entschädigungsverfahren angewendet. In diesem Fall wird die Kurzarbeitsentschädigung für Betriebsteile oder den gesamten Betrieb beantragt und ausgerichtet. Eine Aufteilung der Entschädigung pro Mitarbeitenden ist daher nicht genau möglich.
Diverse kantonale Steuerbehörden verlangen jedoch, dass einerseits in der Ziffer 7 die Beträge pro Mitarbeitenden aufgelistet und andererseits die Anzahl Kurzarbeitstage in der Ziffer 15 «Bemerkungen» festgehalten werden sollen. Die erhaltene Kurzarbeitsentschädigung soll in Ziffer 7 im Verhältnis der ausgefallenen Löhne auf die Mitarbeitenden prozentual verteilt werden und die Differenz in der Ziffer 1 des Lohnausweises ausgeglichen werden.
Aus unserer Sicht führt dieses Vorgehen zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen, da eine korrekte Aufteilung aufgrund des summarischen Antragsverfahren nicht möglich ist. Sprechen Sie sich daher zwingend mit Ihrer Steuerbehörde ab, wie das für Sie korrekte Vorgehen ist. Wir empfehlen, in der Ziffer 15 des Lohnausweises die Bemerkung im folgenden Sinne zu erfassen:
Anzahl Tage Kurzarbeit: 15
Die Lohnfortzahlung ist in Ziffer 1 erfasst.
Bemerkungen können Sie entweder vor dem letzten Lohnlauf auf der Personalkarte der Mitarbeitenden erfassen oder nach dem Lohnlauf in der Lohnlaufliste in den Spalten «Bemerkungstext» und «Bemerkungstext 2». Entscheidend für den Lohnausweis ist der letzte Lohnlauf des entsprechenden Jahres.
Wichtig: Das ist eine Vorgehensweise, die nicht mit den kantonalen oder der eidgenössischen Steuerverwaltung abgesprochen ist. Klären Sie die Situation auf jeden Fall mit Ihrer Ansprechperson bei der jeweiligen kantonalen Steuerverwaltung. Eine Haftung durch SwissSalary Ltd. ist in jedem Fall ausgeschlossen.