Gemäss Art. 329d Abs. 2 OR dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Unter das grundsätzliche Verbot der Ferienabgeltung durch Geldleistungen fallen auch die in der Praxis vorkommenden Vereinbarungen, wonach der Ferienlohn nicht im Zeitpunkt der Feriengewährung, sondern jeweils als prozentualer Zuschlag zum Lohn entrichtet wird. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist die Bezahlung des Ferienlohns mit einem prozentualen Zuschlag zum Arbeitslohn nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Sachlich

 

  • Sehr unregelmässige Arbeitseinsätze in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (womöglich gar bei mehreren Arbeitgebern);

  • in einem Vertrag auf Abruf (mit genügend Freizeit und Erholungszeit zwischen den Arbeitseinsätzen);

  • sowie bei befristeten Verträgen mit maximaler Dauer von 3 Monaten, wo der Ferienanspruch klein und die Vertragsdauer kurz ist.

Formell

 

  • Spezielle vertragliche Vereinbarung über die Ferienabgeltung;

  • Klare Differenzierung von Ferienentschädigung und Arbeitslohn sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den periodischen Lohnabrechnungen;

  • Angabe des Prozentsatzes oder des Betrages der Ferienentschädigung

 

Empfehlung

 

Schon bei einigermassen regelmässiger Arbeit ist die Bezahlung des Ferienlohns monatlich mit einem prozentualen Zuschlag zum Arbeitslohn nicht mehr zulässig. Hier sind die Ferien als bezahlte Freizeit zu gewähren, indem der Ferienlohn erst bei Ferienbezug bezahlt wird.

Damit in den Ferien der Ferienzweck auch finanziell erfüllt werden kann, ist selbst bei unregelmässigen Beschäftigungen zu empfehlen, den Ferienzuschlag zwar auf jeder Lohnabrechnung zu berechnen und auszuweisen, jedoch erst bei Ferienbezug auszuzahlen.

Bezahlt der Arbeitgeber den Ferienlohn ohne die Ferien als freie Zeit zu gewähren, so verletzt er seine Pflicht und muss bei Vertragsende die nicht bezogenen Ferientage nochmals bezahlen.

Bei Missachtung dieser Regelung trägt der Arbeitgeber das Risiko doppelter Ferienzahlung.


(Quelle: Lehrgang zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Gregor Ruh)

 

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